Gefahrenabwehrverordnung

Stadt Halle

 

Quelle: Stadt Halle - veröffentlicht im Amtsblatt vom 10.07.2002, in Kraft somit per 17.07.2002

 

 

§ 1 Begriff der Straße

Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen Straßen im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie tatsächlich öffentliche Straßen. Ausgenommen sind Verkehrsflächen, auf die die Benutzungssatzung für öffentliche Anlagen, Spielplätze und Grünanlagen für die Stadt Halle (Saale) Anwendung findet.

 

§ 2 Fußgängerschutz

 (1) Eiszapfen an Dachrinnen und sonstigen Gebäudeteilen über und an den Straßen und Hauszugängen sind, wenn sie aufgrund ihrer Länge oder Höhe über dem Boden für Passanten gefährlich werden können, von dem jeweils Verpflichteten unverzüglich entfernen zu lassen. Verzögert sich die Entfernung, sind Absperrmaßnahmen zu treffen. Die Regelung gilt entsprechend für Schneeüberhänge.

(2) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen, die sich bestimmungsgemäß auf oder an den Straßen befinden, müssen, solange sie abfärben, durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden.

(3) Es ist im öffentlichen Straßenbereich verboten, ohne Genehmigung des Unterhaltungspflichtigen auf Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Straßennamensschildern, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu klettern.

(4) Für die Abdeckungen von Kellerlicht- und Betriebsschächten im Straßenbereich gilt § 41 Abs. 3 BauO LSA.

 

§ 3 Fahrzeugwäsche

(1) Das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art auf Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung ist verboten.

(2) Die Regelungen des Umweltrechts (insbesondere des Wasserrechts und des Naturschutzrechts), des Straßenrechts (insbesondere § 17 Abs. 1 StrG LSA), des Straßenverkehrsrechts, des Strafrechts (insbesondere die §§ 324 ff. StGB) und § 118 OWiG bleiben unberührt.

 

§ 4 Betteln

Auf öffentlichen Straßen ist das aggressive Betteln verboten. Aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, zum Beispiel, wenn der Bettler den Passanten den Weg verstellt, über längere Strecken verfolgt, den Körperkontakt sucht oder ihn durch Verwünschungen einschüchtert.

 

§ 5 Öffentliche Brunnen

Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Brunnen zum Baden oder Waschen zu benutzen.

 

§ 6 Eisflächen

(1) Das Betreten oder Befahren von Eisflächen, die sich auf Gewässern gebildet haben, ist verboten. Ausnahmen bestehen für den Eissport gem. § 75 Abs. 1 Wassergesetz LSA oder werden gem. § 12 dieser Verordnung von der Stadt Halle (Saale) ortsüblich bekannt gegeben.

(2) Darüber hinaus ist es verboten, Löcher in Eisflächen zu schlagen oder Eis zu entnehmen. (3) Unter Gewässern im Sinne des Abs. 1 werden alle im Stadtgebiet gelegenen natürlichen und künstlichen, stehenden oder fließenden oberirdischen Gewässer verstanden, wie Flüsse, Teiche, Seen, geflutete Gruben oder Gräben, die der Be- bzw. Entwässerung dienen.

 

§ 7 Hausnummern

(1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Stadt Halle (Saale) festgelegten Hausnummer zu versehen, diese zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.

(2) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Ergänzungen mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine lateinische Buchstaben zu verwenden. Das Hausnummernschild muss aus wetterfestem Material beschaffen sein und sich deutlich vom Untergrund abheben; die Ziffern müssen mindestens 10 cm hoch sein.

(3) Die Hausnummer ist so am Gebäude (Haupteingang bzw. Grundstückszugang) anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte aus jederzeit gut sicht- und lesbar ist. Befindet sich der Haupteingang bzw. Grundstückszugang nicht an der Straße, der das Grundstück zugeordnet ist, so ist die Hausnummer an der Gebäudefront der Straße, der das Grundstück zugeordnet ist, anzubringen, und zwar in der Nähe der dem Haupteingang bzw. dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke. Am Haupteingang bzw. Grundstückszugang ist in diesem Fall zusätzlich zur Hausnummer die zugeordnete Straßenbezeichnung auszuschildern.

(4) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt (Umnummerierung), ist die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von mindestens sechs Monaten neben der neuen Hausnummer zu belassen. Die alte Nummer ist rot in der Weise zu durchkreuzen, dass sie noch lesbar ist.

(5) Sind mehrere Gebäude, für die von der Stadt Halle (Saale) unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg oder über eine gemeinsame private Grundstückszufahrt von der Straße aus zu erreichen, so haben die Grundstückseigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten an der Einmündung des Weges bzw. der Zufahrt zusätzlich ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern anzubringen. Das Anbringen von Hinweisschildern ist von den Vorderanliegern zu dulden.

 

§ 8 Ruhestörender Lärm

(1) Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gesundheit und zur Sicherung der Erholung sind in Gebieten, die vorwiegend dem Wohnen oder der Erholung dienen, die folgenden Ruhezeiten zu beachten:

a) Mittagsruhe:    werktags die Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr

b) Nachtruhe:    werktags die Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr

(2) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören können. Zu den Störungen zählen insbesondere:

a) der Betrieb von Rasenmähern,

b) der Betrieb von Motorgetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen, u.a.),

c) der Betrieb sonstiger Motorgetriebener Geräte für Gärten oder Sportplätze,

d) das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen im Freien oder auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern,

e) das Hämmern und Holzhacken,

f) das Abspielen von Musik, die aufgrund ihrer Lautstärke in Wohn- oder Schlafräumen der Nachbargebäude bei geöffneten Fenstern gehört werden kann.

(3) Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht:

a) für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen,

b) für Arbeiten landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder gewerblicher Betriebe, wenn die Arbeiten nicht lauter sind als in den Betrieben üblich.

(4) Die weitergehenden Vorschriften im Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt, wonach an Sonn- und Feiertagen ruhestörende Arbeiten nicht zulässig sind, bleiben davon unberührt.

(5) Ebenfalls unberührt von dieser Vorschrift bleiben das Bundesimmissionsschutzgesetz und die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen.

 

§ 9 Offene Feuer

(1) Offene Feuer bedürfen, ausgenommen die Fälle der Absätze 2 und 3, der Erlaubnis der städtischen Berufsfeuerwehr. Die Erlaubnis ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten.

(2) Das Anzünden und Unterhalten offener Feuer auf dem öffentlichen Lagerfeuer-Platz der Stadt im Kalksteinbruch Halle-Neustadt bedarf der Erlaubnis des Grünflächenamtes.

(3) Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z. B. Oster- und Pfingstfeuer) sowie von Kleinstfeuern auf privaten Grundstücken muss der städtischen Feuerwehr 3 Tage vor dem Abbrennen angezeigt werden. Die Anzeige ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten. Die Feuerwehr ist berechtigt, notwendige Sicherheitsauflagen zu treffen. Es darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verbrannt werden.

(4) Offene Feuer sind von erwachsenen Personen ständig zu überwachen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie vollständig abzulöschen, so dass ein Wiederaufleben des Feuers ausgeschlossen ist.

(5) Sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Bestimmungen über das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern (z. B. nach Abfallrecht, Feld- und Forstordnungsgesetz) bleiben unberührt.

 

§ 10 Tierhaltung

(1) Hunde und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass Dritte nicht gefährdet oder belästigt werden. Insbesondere haben die Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten zu verhüten, dass die Nachbarn durch Langandauerndes Bellen, Heulen oder durch ähnlich laute Geräusche in ihrer Mittags- oder Nachtruhe gestört werden.

(2) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier Gehwege im öffentlichen Straßenraum nicht durch Kot verschmutzt. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt das auch für den übrigen Straßenraum. Die Vorschriften des Abfall- und des Strafrechts bleiben unberührt. Lassen sich Verschmutzungen nicht vermeiden, sind diese umgehend zu beseitigen.

(3) Für alle Hunde gilt unabhängig von ihrer Größe, dass sie in öffentlichen Bereichen nur angeleint geführt werden dürfen. Die öffentlichen Bereiche umfassen die Straßen, Wege und Plätze der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ferner die öffentlichen Verkehrsmittel sowie alle Gebäudeflächen, die Dritten zugänglich sind. Halter oder Aufsichtspersonen müssen von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss für diese Aufgabe geeignet sein. Im Zweifel muss der Hund einen Maulkorb tragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung, bösartigen Hunden gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2 OwiG einen Maulkorb anzulegen.

(4) Abs. 3 gilt nicht in den von der Stadt Halle (Saale) ausgewiesenen Hundeausläufen bzw. Hundewiesen. Abs. 3 gilt darüber hinaus nicht für behördliche Diensthunde im dienstlichen Einsatz, für Blindenhunde sowie für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz.

(5) Die Regelungen des § 28 StVO, der Gefahrenabwehrverordnung des Landes Sachsen-Anhalt über das Halten gefährlicher Tiere, der Gefahrenabwehrverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zum Schutz vor gefährlichen Hunden, ferner der städtischen Benutzungssatzung für öffentliche Anlagen, Spielplätze und Grünanlagen sowie der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Halle (Saale) bleiben hiervon unberührt.

 

§ 11 Füttern von Tauben

Es ist verboten, im Stadtgebiet frei lebende Tauben zu füttern. Die Regelung gilt nicht für die private Haltung der Tiere.

 

§ 12 Ausnahmen

Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung können im Einzelfall durch das Ordnungsamt der Stadt Halle (Saale) zugelassen werden, wenn sich ein Verhalten noch im tolerierbaren sozialadäquaten Bereich abspielt (Opportunitätsgrundsatz).

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- entgegen § 2 Abs. 1 als Verpflichteter gefährliche Eiszapfen oder Schneeüberhänge
an Gebäudeteilen über und an den Straßen und Hauszugängen nicht unverzüglich entfernen
lässt oder keine Absperrmaßnahmen trifft,

- entgegen § 2 Abs. 2 frisch gestrichene Gegenstände, Wände oder Einfriedungen
auf oder an Straßen nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich macht,

- entgegen § 2 Abs. 3 ohne Genehmigung auf Lichtmasten oder sonstige
oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, klettert,

- entgegen § 3 Kraftfahrzeuge aller Art auf Straßen wäscht,

- entgegen § 4 auf öffentlichen Straßen aggressiv bettelt,

- entgegen § 5 öffentliche Brunnen zum Baden oder Waschen benutzt,

- entgegen § 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis Eisflächen betritt oder mit Fahrzeugen befährt,

- entgegen § 6 Abs. 2 Löcher in Eisflächen schlägt oder Eis entnimmt,

- entgegen § 7 Abs. 1 als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter sein
bebautes Grundstück nicht mit der festgelegten Hausnummer versieht oder diese nicht erneuert,

- entgegen § 7 Abs. 2 als Hausnummer nicht arabische Ziffern von mindestens 10 cm
Höhe und kleine lateinische Buchstaben verwendet oder für das Hausnummernschild kein
wetterfestes Material benutzt,

- entgegen § 7 Abs. 3 die Hausnummer nicht so am Gebäude anbringt, dass sie von
der Fahrbahnmitte der Straße aus jederzeit gut sicht- und lesbar ist,

- entgegen § 7 Abs. 4 bei einer Umnummerierung die alte Hausnummer nicht rot
durchkreuzt und mindestens sechs Monate neben der neuen Hausnummer belässt,

- entgegen § 7 Abs. 5 kein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummer an
der Einmündung des Weges bzw. der Zufahrt anbringt oder als Vorderanlieger das Anbringen
der Hinweisschilder nicht duldet,

- entgegen § 8 Abs. 2 während der Ruhezeiten Tätigkeiten verrichtet, die unbeteiligte
Personen wesentlich stören können,

- entgegen § 9 Abs. 1 ohne Erlaubnis offene Feuer anzündet oder unterhält,

- entgegen § 9 Abs. 2 auf dem öffentlichen Lagerfeuer-Platz im Kalksteinbruch
Halle-Neustadt ohne Genehmigung offene Feuer anzündet oder unterhält,

- entgegen § 9 Abs. 3 das Abbrennen von Brauchtumsfeuern sowie von Kleinstfeuern
der Feuerwehr nicht 3 Tage vor dem Abbrennen anzeigt oder gegen eine Sicherheitsauflage
der Feuerwehr verstößt oder anderes als trockenes unbehandeltes Holz verbrennt,

- entgegen § 9 Abs. 4 offene Feuer nicht ständig überwacht oder die Feuerstelle nicht vollständig ablöscht,

- entgegen § 10 Abs. 1 nicht verhindert, dass Hunde und andere Tiere durch laute Geräusche
die Mittags- oder Nachtruhe stören,

- entgegen § 10 Abs. 2 als Halter oder Führer eines Hundes nicht dafür Sorge trägt,
dass Verschmutzungen der Gehwege oder – soweit kein Gehweg vorhanden ist – des
übrigen Straßenraumes durch Kot umgehend beseitigt werden,

- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 als Halter oder Aufsichtsperson in
öffentlichen Bereichen Hunde unangeleint führt,

- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Hunde führt, ohne in der Lage zu sein,
den Hund sicher an der Leine zu halten oder eine ungeeignete Leine verwendet,

- entgegen § 11 frei lebende Tauben füttert.

 

§ 14 Inkraft-, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Halle (Saale) (Gefahrenabwehrverordnung) vom 24.11.1993, geändert durch Verordnung vom 18.06.1997, außer Kraft.

(2) Die Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

 

 

Halle, 01. 07. 2002                            Dagmar Szabados  ,  Bürgermeisterin

 

 

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