I. Der neue EU-Führerschein
1. Grundlagen
Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften hat bereits 1980 mit der Ersten Richtlinie über den Führerschein erste Schritte zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts unternommen. Die Richtlinie enthielt im wesentlichen :
die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine im grenzüberschreitenden Verkehr und bei vorübergehenden Aufenthalten als Tourist oder Besucher,
den prüfungsfreien Umtausch der Führerscheine bei der Verlegung des Wohnsitzes der Inhaber in einen anderen Mitgliedstaat,
Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung sowie die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und
die Einführung des einheitlichen rosa EG-Modells für den Führerschein.
Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften die Zweite Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Ihre wesentlichen Bestimmungen sind :
die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine, auch wenn der Inhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt,
die Einführung der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen mit den Klassen A bis E und der Möglichkeit von Unterklassen,
detaillierter Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung,
detaillierter Mindestanforderungen an die Tauglichkeit der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber und
die Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters im Scheckkartenformat als Alternative zum herkömmlichen Papiermuster.
Richtlinien gelten in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern müssen in das nationale Recht umgesetzt werden. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen geschehen durch :
das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und
die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214, Heft 55; die Verordnung wird darüber hinaus mit Begründung abgedruckt im Verkehrsblatt Heft 20, Erscheinungsdatum 30.10.1998).
Das Gesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Das Gesetz enthält vor allem die Grundsätze des neuen Fahrerlaubnisrechts sowie die Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe und das neue Punktsystem. Alle übrigen wesentlichen fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Fahrerlaubnisklassen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, sind in der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung zusammengefasst. Die Vorschriften für die Ausbildung der Fahrschüler finden sich in der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2307, Heft 55; die Verordnung wird darüber hinaus mit Begründung abgedruckt im Verkehrsblatt Heft 21, Erscheinungsdatum 15.11.1998).
Diese Broschüre informiert Sie über die wichtigsten Neuerungen. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde.
2. Fahrerlaubnisklassen
Künftig gibt es in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen
Klasse A
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Krafträder mit oder ohne Beiwagen
Klasse A 1
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Krafträder mit einem Hubraum von
nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11
kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.
Klasse B
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Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe
der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination
von nicht mehr als 3.500 kg)
Klasse C
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der
Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit
Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse C 1
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der
Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht
mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse D
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Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)
Klasse D 1
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Kraftfahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht
mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1,
D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
(Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den
Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur
Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen
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Fahrerlaubnisklassen alt |
Fahrerlaubnisklassen neu |
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1: |
Leistungsunbeschränkte Krafträder |
A: |
Leistungsunbeschränkte Krafträder
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1a: |
Krafträder bis 25 kW, nicht mehr
als 0,16 kW/kg |
. |
Berechtigung zum Führen
leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung
auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
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1b: |
Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
A1: |
Inhalt unverändert
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2: |
Kfz über 7500 kg |
C: |
Kfz über 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
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CE: |
Kraftfahrzeuge über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg
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3: |
Kfz bis 7500 kg |
B: |
Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit
Anhänger bis 750 kg
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BE: |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt
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C1: |
Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg
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C1E: |
Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12000 kg nicht überschreiten
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2,3: |
je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen |
D: |
Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen
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DE: |
Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
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D1: |
Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
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D1E: |
Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden.
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Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen:
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4: |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h |
M: |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h |
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5: |
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
L: |
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler u. ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
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. |
. |
T: |
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern |
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. |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen |
. |
bleibt unverändert, künftig aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr |
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. |
Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h |
. |
Mofa bleibt unverändert. |
Hervorzuheben ist folgendes:
Stufenführerschein für Krafträder
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich
bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A (Mindestalter 18
Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und
einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens
6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch
leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen
Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden
ist.
Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 1. Januar 1999 die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.
Grenze zwischen der Pkw- und der
Lkw-Klasse
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wird von 7 500
kg auf 3 500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3 500
kg und 7 500 kg führen will, muss künftig mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse
C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum
Schutz ihres Besitzstandes (siehe Abschnitt 8 "Besitzstandsregelungen").
Personenbeförderung in
Kraftomnibussen
Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird das bisherige
Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der
besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen
Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
Anhängerführerschein
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine
vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme
gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei
Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die
zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3 500 kg beträgt und die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht
übersteigt.
Stufenführerschein bei Klasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.