I. Der neue EU-Führerschein

 

1. Grundlagen

Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften hat bereits 1980 mit der Ersten Richtlinie über den Führerschein erste Schritte zur Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts unternommen. Die Richtlinie enthielt im wesentlichen :

Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften die Zweite Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Ihre wesentlichen Bestimmungen sind :

Richtlinien gelten in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern müssen in das nationale Recht umgesetzt werden. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen geschehen durch :

Das Gesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Das Gesetz enthält vor allem die Grundsätze des neuen Fahrerlaubnisrechts sowie die Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe und das neue Punktsystem. Alle übrigen wesentlichen fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Fahrerlaubnisklassen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, sind in der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung zusammengefasst. Die Vorschriften für die Ausbildung der Fahrschüler finden sich in der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2307, Heft 55; die Verordnung wird darüber hinaus mit Begründung abgedruckt im Verkehrsblatt Heft 21, Erscheinungsdatum 15.11.1998).

Diese Broschüre informiert Sie über die wichtigsten Neuerungen. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde.

 

 

2. Fahrerlaubnisklassen

Künftig gibt es in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen

 

Klasse A       
Krafträder mit oder ohne Beiwagen

 

Klasse A 1       
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h.

 

Klasse B       
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg)

 

Klasse C       
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)

 

Klasse C 1       
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

 

Klasse D       
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse)

 

Klasse D 1       
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).

 

Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E       
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

Klasse M

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.

 

Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnisklassen alt

Fahrerlaubnisklassen neu

1:

Leistungsunbeschränkte Krafträder

A:

Leistungsunbeschränkte Krafträder

      
 

1a:

Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg

Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km)

.

Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
"Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich

       
 

1b:

Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

A1:

Inhalt unverändert

        
 

2:

Kfz über 7500 kg
Züge mit mehr als drei Achsen

C:

Kfz über 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg

        
 

CE:

Kraftfahrzeuge über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg

        
 

3:

Kfz bis 7500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)

B:

Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten

         
 

BE:

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt

           
 

C1:

Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg

           
 

C1E:

Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12000 kg nicht überschreiten

         
 

2,3:

je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

D:

Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen

           
 

DE:

Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

            
 

D1:

Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen

             
 

D1E:

Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden.

           
 

Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen:

4:

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h

M:

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h

5:

Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

L:

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler u. ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

.

.

T:

land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern

.

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen

.

bleibt unverändert, künftig aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr

.

Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h

.

Mofa bleibt unverändert.
Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt

Hervorzuheben ist folgendes: