3. Ordentlicher Wohnsitz

Fahrerlaubnisbewerber müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. - vereinfacht gesagt - hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen. Fahrerlaubnisse, die eine Person mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Ausland - auch im EU-Ausland - erwirbt, sind hier nicht gültig.

 

 

4. Mindestalter

Das Mindestalter beträgt

25 Jahre:

für die unbeschränkte Klasse A beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein,

21 Jahre:

bei den Klassen D, D1, DE und D1E,

18 Jahre:

für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E,

16 Jahre:

für die Klassen A1, L, M und T,

15 Jahre:

für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge.

Während das Mindestalter für die Klasse 2 bisher 21 Jahre betrug, gilt für die dieser Klasse entsprechenden Klassen C und CE künftig ein Mindestalter von 18 Jahren. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist, darf jedoch von seiner Fahrerlaubnis nur dann uneingeschränkt Gebrauch machen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer besitzt. Andernfalls darf er nur Beförderungen durchführen, die nicht unter die Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 ("EG-Sozialvorschriften") fallen.

 

 

5. Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse B bestanden hat. Die Prüfungen für die Klasse B und die höhere Klasse können nacheinander in einem Termin absolviert werden.

Die Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse des Zugfahrzeugs bestanden hat. Auch hier können die Prüfungen nacheinander in einem Termin absolviert werden.

 

 

6. Ärztliche Untersuchungen / Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:

Klassen C1, C1E:

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre,

Klassen C, CE:

für fünf Jahre,

Klassen D, D1, DE und D1E:

für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre,

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:

für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre.

Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.

Bewerber

müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden.

 

 

7. Der EU - Führerschein

Ab 1. Januar 1999 werden nur noch Führerscheine im Scheckkartenformat ausgegeben. So sieht der neue Führerschein aus (kleinere Änderungen vorbehalten):

Vorderseite:

 

1.

Name

2.

Vorname

3.

Geburtsdatum und -ort

4a.

Ausstellungsdatum der Karte

4b.

Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet

4c.

Name der Ausstellungsbehörde

5.

Nummer des Führerscheins

6.

Lichtbild des Inhabers

7.

Unterschrift des Inhabers

8.

Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen

9.

Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden

 

Rückseite:


 

9.

Sämtliche Fahrerlaubnisklassen

10.

Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

11.

Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen

12.

Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form -- Details --

13.

Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland

14.

Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)

Der Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt. Das Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den vorbereiteten Führerschein eintragen, so dass dem Bewerber der Führerschein wie bisher trotz der zentralen Herstellung unmittelbar nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt werden kann. Auflagen und Beschränkungen werden in Feld 12 in codierter Form eingetragen. Der Code 01 bedeutet z. B., dass der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe tragen muss. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Codes informiert. Sie ergibt sich außerdem aus der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen abgesehen, nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies gilt auch für DDR-Führerscheine. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis umgetauscht werden.

 

 

8. Besitzstandsregelungen

Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe Abschnitt 9 a) "Ärztliche Untersuchungen für ´Altinhaber´") vorgeschrieben.

Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen wieder:

Besitzstandregelungen für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt worden sind 1)

Klassen alt

Klassen neu

StVZO/D

StVZO/DDR

1

A

A, A 1, L, M

1 a

 

A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16    kW/kg
A 1, L, M

1 b

 

A 1, L, M

2

C E

C, C E, C 1, C 1 E, B, B E,L, M, T

3

B, BE

C 1, C 1 E, B, B E, L, M;
auf Antrag C E mit Beschränkung
auf bisher in Klasse 3 fallende Züge

4

M

L, M

5

T

L

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM (unbeschränkt)

D

D, D E, D 1, D 1 E

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM
bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze

 

D beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul.
Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze, D 1

1) ohne Berücksichtigung von früheren Besitzstands- und Einschlussregeln

Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf die neuen Klassen in einigen Fällen verbunden sind, werden erst mit Aushändigung des neuen Führerscheins wirksam.

 

 

9. Übergangsregelungen

a) Ärztliche Untersuchungen für "Altinhaber"

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören 1), erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres.

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung dann weiter behalten, muss er - wenn er noch einen alten Führerschein hat - seinen Führerschein umtauschen und hierbei auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge beantragen oder - wenn er seinen Führerschein schon umgetauscht hat - einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Voraussetzung für den Erhalt bzw. die Verlängerung der Fahrerlaubnis der beschränkten Klasse CE ist der Nachweis über ausreichendes Sehvermögen und eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert.

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die bei Inkrafttreten der neuen Fahrerlaubnisklassen am 1. Januar 1999 bereits 50 Jahre alt sind oder das 50.Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden, gibt es eine spezielle Übergangsvorschrift: Sie dürfen mit Klasse 3 noch bis zum 31. Dezember 2000 in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen führen. Wollen sie diese Berechtigung auch danach weiter nutzen, müssen sie diese wie vorstehend beschrieben verlängern lassen.

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Bei einer vorherigen Umstellung wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE entsprechend befristet.

Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. Die Verlängerung erfolgt jeweils nach Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens eines Augenarztes und einer ärztlichen Bescheinigung über die Eignung um fünf Jahre. Für Personen, die am 1. Januar 1999 schon 50 Jahre sind oder das 50. Lebensjahr noch bis zum 31. Dezember 1999 vollenden, gilt ebenfalls die Übergangsregelung, dass sie noch bis zum 31. Dezember 2000 weiterfahren können. Wollen sie die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, auch nach dem 31. Dezember 2000 weiter nutzen, müssen sie die Berechtigung wie vorstehend beschrieben verlängern lassen.

1) = Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3,5 t und 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.

b) Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998/Erteilung der Fahrerlaubnis nach dem 31. Dezember 1998

Ab 1. Januar 1999 kann die Fahrerlaubnis nur noch in den neuen Klassen erteilt werden. In Fällen, in denen das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zum 31. Dezember 1998 nicht abgeschlossen wird, gilt folgendes:

Fall 1:
Antragstellung und Erreichen des nach den alten Vorschriften geltenden Mindestalters bis zum 31. Dezember 1998

Ausbildung und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 nach altem Recht durchgeführt werden.

Wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 erteilt, erhält der Bewerber die neuen Klassen, die der beantragten Klasse entsprechen, also z. B. bei einem Antrag auf Erteilung der Klasse 3 die Klassen B und BE sowie die Klassen C1 und C1E befristet bis zum 50. Lebensjahr, aber ohne ärztliche Untersuchung, bei einem Antrag auf Erteilung der Klasse 2 die Klassen C und CE befristet auf fünf Jahre.

Wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet

Antrag auf Klasse

in Antrag auf Klasse

1a

A beschränkt

1b

A1

3

B

2 ohne Vorbesitz der Klasse 3

B, C und CE

2 mit Vorbesitz der Klasse 3

C und CE

4

M

5

L

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen ohne Beschränkung

D

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf höchstens 24 Plätzen und/oder 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

D1

Ausbildung und Prüfung erfolgen in diesem Fall nach neuem Recht, es müssen also z. B. bei einem Antrag auf Klasse 2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 für die Klassen B, C und CE jeweils getrennte Prüfungen abgelegt werden.

Fall 2:
Antragstellung bis zum 31. Dezember 1998, Erreichen des nach den alten Vorschriften geltenden Mindestalters aber erst nach dem 31. Dezember 1998

Der Antrag auf Erteilung der alten Klasse wird entsprechend der oben abgedruckten Tabelle in einen Antrag auf Erteilung einer neuen Klasse umgedeutet.
Ausbildung und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 noch nach altem Recht durchgeführt werden.

Generell gilt:
Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum 30. Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt jeweils ein Jahr auch für die in der Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.

Anträge für die neuen Klassen A (Direkteinstieg), C und CE können frühestens ab 1. Dezember 1998 gestellt werden. Ausbildung und Prüfung erfolgen nach neuem Recht.